Bürgerrechte: „Sie dürfen sich zum Selbstschutz zusammentun“

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Die staatliche Gefahrenabwehr weist teils herbe Defizite auf. Die Polizei kommt vielfach nicht mehr hinterher und ist auch nach eigener Bekundung „überfordert“; in polizeilich verwahrlosten Gegenden werden manche Delikte achselzuckend nicht mehr verfolgt. Hinzu kommt mitunter eine offenbar politisch gewollte Toleranz gegenüber ausgesuchten Tätergruppen.

“In polizeilich verwahrlosten Gegenden werden manche Delikte achselzuckend nicht mehr verfolgt”

>>Frankfurter Allgemeine Zeitung<<

„Die staatliche Gefahrenabwehr weist teils herbe Defizite auf. Die Polizei kommt vielfach nicht mehr hinterher und ist auch nach eigener Bekundung „überfordert“; in polizeilich verwahrlosten Gegenden werden manche Delikte achselzuckend nicht mehr verfolgt. Hinzu kommt mitunter eine offenbar politisch gewollte Toleranz gegenüber ausgesuchten Tätergruppen. Offene Gewaltdelikte sowie Bandenherrschaft über innenstädtische Räume erzeugen Orte, an denen sich der unbewaffnete Zivilist ohne Nahkampfausbildung nicht mehr traut. Selbsternannte Antifaschisten rechtfertigen offene Gewalt gegen AfD-Veranstaltungen. Je aufgeheizter die Stimmung ist, desto stärker müssen Migranten Übergriffe fürchten. Damit ist eine große zivilisatorische Errungenschaft in Gefahr: der Landfrieden. Die wenigstens empfundene Hilf- und Friedlosigkeit gegenüber Einbrüchen, Sexualstraftaten, derentwegen die Polizei Frauen vom Joggen abrät, Raub unter Messereinsatz und bloßem Niedertreten gebiert seit geraumer Zeit verhaltene Diskussionen um den kollektiven Selbstschutz durch eine Bürgerwehr. Jenem Bocksgesang wird meist mit der Formel vom staatlichen „Gewaltmonopol“ geantwortet. Diese Formel trügt, genauer: spiegelt eine Absolutheit vor, die nicht zutrifft.“

“Formel vom staatlichen „Gewaltmonopol“ geantwortet” – “Diese Formel trügt, genauer: spiegelt eine Absolutheit vor, die nicht zutrifft”

Das Notwehrrecht nach Paragraph 32 Strafgesetzbuch und das Selbsthilferecht nach Paragraph 229 Bürgerliches Gesetzbuch werden in vielen Fällen von Politikern missverstanden und von niederen Gerichten unrichtig ausgelegt: Die Unversehrtheit der Person und das Eigentumsrecht leiten sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ab und haben eine viel höheren Stellenwert, als das sogenannte „Gewaltmonopol des Staates“ – welches im übrigen keine rechtliche Grundlage hat.

“Auch wenn diese Gewaltrechte als Individualrechte konzipiert seien, “sind sie kollektivierbar”, so Rieble”

>>News & Nachrichten<<

“Auch wenn diese Gewaltrechte als Individualrechte konzipiert seien, “sind sie kollektivierbar”, so Rieble. “Was dem einzelnen erlaubt ist, darf er grundsätzlich in der Gruppe tun”, schreibt der Rechtswissenschaftler in seinem Beitrag. Das Sicherheitsbedürfnis der “einfachen” Leute sei ernst zu nehmen.”

“Das Sicherheitsbedürfnis der “einfachen” Leute sei ernst zu nehmen”

In Deutschland gibt es verschiedene spezifische Rechte bezüglich Gewalt gegen Menschen und Sachen, die nicht als Monopol betrachtet werden können. Obwohl diese Rechte als individuelle Rechte konzipiert sind, können sie auch kollektiv genutzt werden. Was einer Person erlaubt ist, darf grundsätzlich auch in einer Gruppe ausgeführt werden.

“Recht kennt eine Reihe punktueller Gewaltrechte gegen Menschen wie gegen Sachen, von einem Monopol kann keine Rede sein”

>>Frankfurter Allgemeine Zeitung<<
„Das deutsche Recht kennt eine Reihe punktueller Gewaltrechte gegen Menschen wie gegen Sachen, von einem Monopol kann keine Rede sein: Allgemein bekannt, wenn auch nicht stets verstanden ist das Notwehrrecht zur Abwehr des Angreifers, das doppelt garantiert ist: im Strafrecht und im bürgerlichen Recht. Übergriffen auf den eigenen Besitz kann der Berechtigte mit der Besitzwehr begegnen – die eine gewaltsame Nacheile gegen den flüchtigen Dieb erlaubt.“

“Notwehrrecht zur Abwehr des Angreifers, das doppelt garantiert ist: im Strafrecht und im bürgerlichen Recht” 

Das Waffenrecht hierzulande verbietet in der Praxis eine Selbstverteidigung mit gesegneten Mitteln – wie beispielsweise Schusswaffen – obwohl die Unversehrtheit der Person im Grundgesetz festgeschrieben ist.