Altersarmut: Wie die Betriebsrenten in die Taschen des Staates wandern

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Eine mühsam angesparte Betriebsrente kann im Alter zu einen bösen erwachen führen. Klamm und heimlich hat der Gesetzgeber eine Steuer- und Abgabenlast eingeführt, die die zusätzliche Altersversorgung nahezu vernichtet.

„Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge müssen ganz normal versteuert werden”

>>Focus<<

„Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge müssen ganz normal versteuert werden. Auch Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung werden fällig – die die Betriebsrente schnell um ein Fünftel schmälern. Ein häufig genutzter Weg der betrieblichen Altersvorsorge ist die Direktversicherung in Form der Entgeltumwandlung, die Ihr Arbeitgeber für Sie abschließt. Darauf haben Sie als Arbeitnehmer sogar einen gesetzlichen Anspruch. Die Versicherung wird dann durch Ihren teilweisen Verzicht auf Gehaltsauszahlung und ggf. durch Arbeitgeber-Zuschüsse dotiert. Das so angesparte Kapital wird dann später „verrentet“ und als Betriebsrente ausgezahlt. In der Ansparphase sind die Beiträge innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei. Die Grenzen werden jedes Jahr neu festgelegt. … Dabei gibt es allerdings einen „Pferdefuß“: Ihre späteren Betriebsrenten unterliegen der Steuer- und Sozialabgaben-Pflicht. Das heißt: Ein guter Teil der Steuer- und Sozialabgabenlast wird letztlich nur in die Zukunft verschoben.“

“Späteren Betriebsrenten unterliegen der Steuer- und Sozialabgaben-Pflicht”

Dieser steuerfreie Versorgungsfreibetrag hat zweierlei Hintergründe: Einerseits, da die Besteuerung nachträglich eingeführt wurde, war der Gesetzgeber notgedrungen gezwungen, sie staffelweise zu steigern. Anderseits, gibt es ein steuerfreies Existenzminimum. Allerdings bei all diesen Regelungen, verhindert lediglich das Grundgesetz noch weitere Exzesse der Politik in der Steuer- und Abgabenlast. Keineswegs hat der Gesetzgeber irgendwelche Milde walten lassen, sondern hat die Steuer- und Abgabenlasten soweit gesteigert, wie das Grundgesetz es noch zulässt.

“Betriebsrenten und Werkspensionen sind Bezüge aus einem privaten Arbeitsverhältnis”

>>Steuern.de<<

“Betriebsrenten und Werkspensionen sind Bezüge aus einem privaten Arbeitsverhältnis, die meist nach Erreichen des Renteneintrittsalters gezahlt werden (oder auch aufgrund von Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge). Diese Bezüge sind grundsätzlich auch Versorgungsbezüge (allerdings nur, wenn der Steuerzahler das 63. Lebensjahr oder als schwer behinderter Mensch das 60. Lebensjahr vollendet hat). Zu den Werkspensionen gehören auch Leistungen aus einer Unterstützungskasse des ehemaligen Arbeitgebers. Grundsätzlich gewährt das Finanzamt einen steuerfreien Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Freibetrag.”

“Zu den Werkspensionen gehören auch Leistungen aus einer Unterstützungskasse des ehemaligen Arbeitgebers”

Hinzu kommt noch ein weiterer Pferdefuß. Sollte die eigentliche Rente unter der Grundsicherung liegen, dann wird – genauso wie bei Hartz-IV – die Betriebsrente einfach auf die gewöhnliche Rente angerechnet und finanziell steht man so da: Als wäre niemals – auch nur ein Euro – in die Altersversorgung geflossen.