Urheberrecht & “Sekundäre Darlegungslast” – Wie schnell jemand zum illegalen Raubkopierer erklärt wird?

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Man stelle sich folgende fiktive Situation vor: Jemand muss für einen Autounfall und Fahrerflucht gerichtlich die Verantwortung übernehmen, obwohl derjenige – nachweislich – nie ein Auto besessen hat oder jemals eines gefahren sei und das zuständige Gericht sieht es genauso. Trotzdem reicht es für einen Schuldspruch aus. Solche wundersamen Urteile stellen vielleicht (noch) im Strafrecht die Ausnahme dar, aber im Urheberrecht sollte sich niemand mehr darüber wundern. Auch mehrer Grundrechte wurden in dieser Art von Paralleljustiz bereits einkassiert. Aber damit nicht genug: Die Folgen könnten noch viel weitreichender sein.

“Niemand muss sich in einem Rechtsstaat selbst belasten”

>>Rechtsanwalt Dr.iur. Sascha Böttner<<

“Niemand muss sich in einem Rechtsstaat selbst belasten. Dies bedeutet, dass ein Beschuldigter zur Sache schweigen darf. Dies ergibt sich indirekt aus § 136 Abs. 1 Satz. 2 StPO, der eine Belehrung über das Schweigerecht zum Beginn der Vernehmung vorschreibt. … Zeugen können unter bestimmten Umständen das Recht zur Verweigerung der Aussage haben. § 52 StPO trägt der engen Verbindung zwischen Zeugen und Beschuldigten Rechnung. So dürfen Verlobte, Ehegatten und Angehörige die Aussage verweigern.”

Strafprozess: “So dürfen Verlobte, Ehegatten und Angehörige die Aussage verweigern”

Es handelt sich hierbei um keine behördliche Großzügigkeit, sondern es leitet sich als Abwehrrecht unmittelbar aus dem Grundgesetz ab. Da die Familie unter “besonderen Schutze der staatlichen Ordnung” steht, brauchen sich Familienangehörige im Strafprozess nicht gegenseitig belasten. Jeder Strafprozess – auch bei haltlosen Vorwürfen – würde sonst das Familienleben enorm belasten oder sogar mitunter zerstören. Dieses Abwehrrecht wurde im Zuge von Urheberverfahren nicht nur gekippt, sondern glatt ins Gegenteil verkehrt. Auf gerichtlichen Wege wurde eine sogenannte “sekundäre Darlegungslast” erfunden: Nun müssen Familienangehörige selbst “Privatpolizei” spielen und sich vor Gericht gegenseitig denunzieren. Bei Weigerung wird “kurzer Prozess” gemacht und es kann eine Pauschalverurteilung nach sich ziehen. “In dubio pro reo” – “Im Zweifel für den Angeklagten?” – Dieser Rechtsgrundsatz hat scheinbar beim Urheberrecht keine Bedeutung mehr.

“Filesharing & sekundäre Darlegungslast: Was bedeutet das?”

>>Rechtsanwalt Niklas Plutte<<

“Filesharing & sekundäre Darlegungslast: Was bedeutet das? – Zu den umstrittensten Fragen bei urheberrechtlichen Tauschbörsen-Abmahnungen zählen Umfang und Inhalt der sekundären Darlegungslast. Dieser Beitrag erklärt das abgestufte System der Rechtsprechung, um Abgemahnte in die Position zu versetzen, die eigenen Verteidigungschancen realistisch einschätzen zu können.”

“Sekundäre Darlegungslast” – Warum sich Familienangehörige untereinander bespitzeln und denunzieren müssen?

Also nach Willen von Gerichten sollen sich alle Familienmitglieder untereinander bespitzeln und “bei Bedarf” vor Gericht gegenseitig denunzieren. Ob es Sinne des Familienlebens und des Artikels 6: “Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.” sein soll? Ohnehin geht es beim Urheberrecht nicht um Verhältnismäßigkeit oder irgendwelchen “störenden” Grundrechte, sondern dort wird schon mal der ganz grobe Holzhammer geschwungen.

“Illegales Filesharing: 70-Jährige ohne PC muss Strafe zahlen”

>>Chip<<

“Illegales Filesharing: 70-Jährige ohne PC muss Strafe zahlen – Eine 70-jährige Frau musste sich vor Gericht wegen Filesharing verantworten. Obwohl Sie beteuerte, dass sie keinen PC besitzen würde, wurde sie nun trotzdem zu einer Strafe verurteilt. … Das bemerkenswerte an der ganzen Geschichte ist nun, dass die beklagte Frau keinen Computer geschweige denn Computerkenntnisse besitzt.”

“In dubio pro reo” – “Im Zweifel für den Angeklagten?” –

Ein offizielles Gericht hat dieses “technische Wunder” sogar amtlich bestätigt: Filesharing ist ohne Computer möglich. Da dürfte so mancher IT-Spezialist sich verwundert die Augen reiben. Wenn es nicht so traurig wäre, dann könnte man wirklich darüber lachen. Zwar mögen es die Richter anders sehen, aber die Zuordnung von IP-Adressen an reale Menschen ist keineswegs immer so eindeutig. Die IP-Adressen waren dafür auch nie gedacht. Zudem geht es längst nicht nur um illegales Filesharing, sondern weite Teile des Internets und Softwareentwicklung sind davon betroffen. Schon das Schauen von Videos kann zum Problem werden.

Mit PeerTube zum illegalen Raubkopierer?

>>Linuxnews.de<<

“PeerTube – ein zweischneidiges Schwert!? – Es handelt sich um eine dezentralisierte föderierte Open-Source-Videoplattform, die mithilfe des ActivityPub-Protokoll und dem Peer-to-Peer-Streaming-Torrent-Client WebTorrent betrieben wird. Durch dieses Peer-to-Peer-Prinzip (P2P) werden die Lastspitzen auf einzelnen Instanzen bei viel nachgefragten Videos besser verteilt. … Und hier liegt laut dem Bericht auch ein Problem der Plattform, denn wer ein Video anschaut oder herunterlädt, wird unter Umständen wie beim Filesharing mit BitTorrent gleichzeitig zum Verteiler.”

PeerTube: “Wer ein Video anschaut” – “Wird unter Umständen wie beim Filesharing mit BitTorrent gleichzeitig zum Verteiler”

Die Softwareentwicklung sieht sich mit vergleichbaren Problem konfrontiert. Längst jedes heruntergeladene Programm beim Filesharing stellt eine Raubkopie dar. Viele Programme werden heruntergeladen, danach weiterentwickelt und erneut wieder für andere Interessierte bereitgestellt. Die sehr spezielle “Auslegung” des Urheberrechts vor Gericht könnte bei vielen Menschen noch für eine böse Überraschung sorgen. Eigentlich sollte nach Artikel 5 des Grundgesetzes die “Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.” sein: Nur vor heutigen Gerichten wird man damit nicht allzu weit kommen.