Bundesdatenschutzgesetz-Überarbeitung legalisiert Scoring mit einem „Lex Schufa“

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Der EuGH machte mit dem Schufa-Urteil deutlich, dass ein Score nur unter bestimmten Voraussetzungen zur automatischen Entscheidung genutzt werden darf und kritisierte die zu lange Speicherung von negativen Einträgen.

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Von Blog Datenschutz – Unter dem Radar

(Annomyer Autor der Technischen Universität Berlin)

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Nun hat sich der deutsche Gesetzgeber auf den Weg gemacht, eine Rechtsgrundlage zu erlassen und will mit dem neuen §37a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) eine „Lex Schufa“ schaffen, der:

Scoring legalisiert

und

automatische Entscheidungen
basierend auf einem Score erlaubt

und dafür einige Do´s und Don´t enthält sowie Transparenzpflichten und Einspruchsmöglichkeiten auferlegt (siehe dazu den Vergleich der Wortlaute der bisherigen mit der neuen Regelung weiter unten).

Beispielsweise wären dank des neuen §37a BDSG automatische Entscheidungen über:

  • Kontoeröffnungen,
  • Kreditverträge,
  • (Vorauswahl von) Wohnungsmietinteressierten oder Stellenbewerber*innen sowie das
  • Zustandekommen von (Online-) Kaufverträgen

zulässig.

Es ist zu befürchten, dass die auf den ersten Blick recht kleinteilige Regelung (Entwurfstext siehe unten) weniger dem Ziel

„Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen“

dient sondern im Gegenteil

neue Möglichkeiten des Scorings

ermöglicht werden.

Der Entwurf des §37a sollte deshalb noch einmal auf den Prüfstand, der Versuch der detaillierten Regulierung verbietet zwar einiges explizit, lässt aber darüber hinaus viel Gestaltungsspielraum für Scorings.

Am Rande: Mit der Reform wird die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden institutionalisiert, so dass sie künftig ein stärkeres Gewicht als bislang hat.


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