Die verdeckte Rentenarmut: „Jobperspektive 58plus“

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Ist die Arbeit körperlich anstrengend, ist ein Renteneinstieg erst ab 70 fast undenkbar. Schichtarbeiter, Jobs auf dem Bau, wie Maurer und Dachdecker, oder der verarbeitenden Industrie dürften nicht in Betracht kommen, weil es auch um Sicherheitsfragen geht, die bei einem über 60-Jährigen schwieriger sind als bei einem Mittvierziger.“ Jedoch die heutige Rentenpraxis nimmt auf diese Feinheiten keinerlei Rücksicht. Jenseits des Beamtentums, ist es völlig unerheblich, welche Tätigkeit ausgeführt wurde. Selbstverständlich führen schwere körperliche Arbeit, Schichtarbeit oder der Umgang mit giften Stoffen zu einer verkürzten Lebenserwartung. Aber mit diesen Detailfragen beschäftigen sich keine Behörden. Vielmehr geht es darum, die Statistiken zu bereinigen. Die Zwangsverrentungen – mit zum Teil deftigen Abschlägen – sind hierzu ein beliebtes Mittel.

“Hartz-IV-Bezieher ab dem 58. Geburtstag führt sie deshalb gar nicht in ihrer Arbeitslosenstatistik”

>>junge Welt<<

„Ältere Erwerbslose haben es besonders schwer, noch einmal einen neuen Job zu finden. Das weiß auch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Hartz-IV-Bezieher ab dem 58. Geburtstag führt sie deshalb gar nicht in ihrer Arbeitslosenstatistik. Trotzdem unterliegen die Betroffenen weiterhin dem Gängelapparat der Jobcenter. Maßnahmen, wie beispielsweise »Jobperspektive 58plus« in Sachsen-Anhalt, sind für sie eine Pflicht. Sanktioniert werden die Älteren ebenfalls, wenn sie sich nicht ausreichend bewerben oder anderweitig »ungehorsam« sind. Ab dem 63. Geburtstag wollen die Jobcenter sie aber häufig ganz schnell loswerden. Den Betroffenen droht dann die vorzeitige Zwangsverrentung mit lebenslangen finanziellen Einbußen. … Über die zwangsweise Frühverrentung von Hartz-IV-Beziehern mit 63 Jahren wurde bereits in der Vergangenheit heftig diskutiert. … »Je früher sie Menschen durch dieses Verfahren zwangsverrenten, desto weniger Betreuungsaufwand, desto weniger Kosten haben die Jobcenter und desto besser sieht die Statistik aus«, sagte der Rentenexperte.“

“Ab dem 63. Geburtstag wollen die Jobcenter sie aber häufig ganz schnell loswerden” 

>>DGB Rechtsschutz<<

„Die Vorschrift des § 12a SGB II begegne keine verfassungsmäßigen Bedenken. Danach können Arbeitslose ab 63 Jahren aufgefordert werden, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen, auch mit Abschlägen. Hilfebedürftige sind aber dann nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbillig wäre. Geregelt ist das in einer Unbilligkeitsverordnung. Eine Unbilligkeit vermochte das BSG nicht einmal dann zu sehen, wenn die Rente gar nicht zum Leben reicht. Denn in der Unbilligkeitsverordnung seien die Ausnahmetatbestände abschließend geregelt, so hieß es.“

“Können Arbeitslose ab 63 Jahren aufgefordert werden, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen, auch mit Abschlägen”

Hinter den feinen Juristendeutsch verbirgt sich aber reichlich Ungerechtigkeit: Demnach sind die Zwangsverrentungen vollkommen legal. Ämter können demnach Menschen auffordern – auch gegen ihren Willen – einen Rentenantrag stellen. Die finanziellen Einbussen können dabei so hoch sein, dass die Rente für den Rest des Lebens eigentlich nur die Grundsicherung bedeutet – sprich Hart-IV für das Alter. Die gesamte Lebensleistungen wird damit gleichzeitig – behördlich für Null und Nichtig – erklärt: Immobilien, Zusatzrenten, ein bisschen Erspartes, ein Auto und alles von Wert wird mit der Sozialhilfe verrechnet.

Hartz IV als Altersrente?

>>Bundesministerium für Arbeit und Soziales<<

„Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung zur Kenntnis genommen. Mit dieser Anpassung wird ein Vorschlag der Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen „Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ umgesetzt. … Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.“

Grundsicherungsleistungen im Alter: Rente auf Hartz-IV-Höhe

Dahinter verbirgt sich aber nur eine Verordnung und kein Gesetz, somit ist der Rechtsweg faktisch ausgeschlossen. Auch dürfte die schwammige Verordnung, kaum die Rechtspraxis der Jobcenter beeinflussen. Denn der Delinquent muss erstmal beweisen: Das ein Rentenantrag nicht zum Bezug von Grundsicherung führen würde.