“Eines der wichtigsten Instrumente der Gestapo” – Hat die sogenannte “Schutzhaft” wirklich ausgedient?

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Mit dem Instrument der sogenannten “Schutzhaft” sind viele Häftlinge im Konzentrationslager gelandet: Doch während der NS-Herrschaft hat es über das Innenleben der Konzentrationslager keine gesicherten Informationen gegeben. Selbst die Insassen konnten erst im Laufe der Zeit begreifen: Worum es wirklich ging. Bei der Insassin Angela Autsch muss es ein Schlüsselerlebnis gewesen sein.

“Schuss einfach ausgelöscht” – “Steht eine Reihe von Frauen. Langsam, wie in Zeitlupe, fällt eine nach der anderen um”

>>Angela Autsch: Der Engel von Auschwitz von Annemarie Regensburger (Buch) <<

“An der Mauer beim Stacheldrahtzaun steht eine Reihe von Frauen. Langsam, wie in Zeitlupe, fällt eine nach der anderen um. Das Leben noch vor sich, durch einen Schuss einfach ausgelöscht, weil sie einer vorgeblich minderwertigen Rasse angehören oder sich der Diktatur widersetzt haben. … Allmählich beginnt Schwester Angela zu begreifen, dass Auschwitz ein Vernichtungslager ist, in dem einzelne Menschen höchstens für eine kurze Zeit noch als Arbeitskraft gesehen werden. Sind sie dem Regime nicht mehr von Nutzen, werden ihre Leichen noch wirtschaftlich verwertet.”

“Auschwitz ein Vernichtungslager” – “Menschen höchstens für eine kurze Zeit noch als Arbeitskraft gesehen”

Das Instrument der sogenannten “Schutzhaft” hat aber kein NS-Jurist erfunden, sondern es hat schon sehr lange vorher bestanden. Vermutlich infolge der Deutsche Revolution 1848/1849 wurde es in Preußen eingeführt. Auch wenn die Begrifflichkeit “Schutzhaft” sich erst später durchsetzen sollte.

“Eine so genannte „Schutzhaft“ wurde bereits 1850 in Preußen eingeführt”

>>KZ-Gedenkstätte Moringen<<

“Eine so genannte „Schutzhaft“ wurde bereits 1850 in Preußen eingeführt und nach dessen Gründung für das Deutsche Reich insgesamt übernommen. Der Begriff der „Schutzhaft“ setzte sich allerdings erst um 1914 durch. … In der Weimarer Republik war die „Schutzhaft“ bereits durch kein eigenes Gesetz mehr definiert, sondern vielmehr im Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung impliziert: Sollte der Reichspräsident den Ausnahmezustand ausrufen, war die Möglichkeit gegeben, Personen in „Schutzhaft“ zu nehmen. In der NS-Regierungszeit konnte somit auf bestehende Strukturen und Erfahrungen zurückgegriffen werden.”

Schutzhaft in der Weimarer Verfassung: “Vielmehr im Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung impliziert”

Das Instrument der sogenannten “Schutzhaft” war also schon lange vor der NS-Herrschaft bekannt. Auch der Ausnahmezustand hatte sich bereits faktisch in der Weimarer Republik zum immer währenden Dauerzustand etabliert. Auf genau diese rechtlichen Instrumente baute die NS-Herrschaft auf. Insbesondere die – lange vorher eingeführte – Schutzhaft hat erst die Konzentrationslager hauptsächlich möglich gemacht.

“Schutzhaft” – “Eines der wichtigsten Instrumente der Gestapo”

>> Die Gestapo: Herrschaft und Terror im Dritten Reich von Carsten Dams & Michael Stolle (Buch) <<

“Eines der wichtigsten Instrumente der Gestapo war die Verhängung der «Schutzhaft», die in staatlichen Konzentrationslagern «vollstreckt» wurde. Gegen sie gab es keine Rechtsmittel. Wie viele Personen insgesamt in Schutzhaft waren, lässt sich nicht mehr bestimmen. Seit 1934 kennzeichnete die Gestapo Schutzhaftbefehle mit einem Aktenzeichen, das den Anfangsbuchstaben der Gefangenen sowie eine jeweils durchlaufende Ziffer enthielt. … Die Gestapo war niemandem Rechenschaft schuldig, ob und wie lange eine Person als Schutzhäftling im Konzentrationslager blieb. Sie war damit ein wichtiger Zulieferer für das System der Konzentrationslager, das Heinrich Himmler seit Mitte der 1930er Jahre sukzessive nach seinen Vorstellungen ausbauen ließ..”

“Schutzhaft” – “Gegen sie gab es keine Rechtsmittel”

In der Weimarer Republik war die “Schutzhaft” bereits in der Verfassung für den sogenannten “Ausnahmezustand” verankert, somit konnte die Weimarer Verfassung weiterhin gültig bleiben. Auch ansonsten war alles im bürokratischen Klein-Klein geregelt.

“Sprecherlaubnisse und Besuche von Gefangenen im KZ grundsätzlich nicht gestattet”

>>Angela Autsch: Der Engel von Auschwitz von Annemarie Regensburger (Buch) <<

“Links oben steht „Konzentrationslager Auschwitz“, darunter „Folgende Anordnungen sind beim Schriftverkehr mit Gefangenen zu beachten: Im Monat darf jeder Schutzgefangene 2 Briefe oder 2 Karten erhalten und an dieselbe Adresse absenden. … Weiters steht in der Anordnung, dass Entlassungsgesuche aus der Schutzhaft zwecklos sind. Ebenfalls sind Sprecherlaubnisse und Besuche von Gefangenen im KZ grundsätzlich nicht gestattet.”

Konzentrationslager: “Anordnung” – “Entlassungsgesuche aus der Schutzhaft zwecklos”

Immerhin musste jede Unmenschlichkeit nach formalen “Anordnungen” ablaufen. Am Ende des Zweiten Weltkrieges hatte das rechtliche Instrument der sogenannten “Schutzhaft” ausgedient und kein ernst zunehmender Jurist würde die Wiedereinführung befürworten. Oder etwa doch? So manches Polizeiaufgabengesetzkurz PAG – ruft sicherlich bei vielen Menschen eine böse Vermutung wach.

Modernes Polizeiaufgabengesetz: “Menschen, die nun also für Wochen und Monate in Haft verschwinden können”

>>Rechtsanwalt Hartmut Wächtler<<

“Der Landesgesetzgeber hat in Art. 17 PAG den Gewahrsam neu geregelt. Bislang konnten Personen für zwei Wochen festgehalten werden, und dann war definitiv Schluss. Nun kann diese Vorbeugehaft bis zu drei Monate dauern – sogar mit der Möglichkeit, jederzeit und unbegrenzt verlängert zu werden. Hinzu kommt, dass solchen Menschen, die nun also für Wochen und Monate in Haft verschwinden können, kein Verteidiger vom Staat zu Seite gestellt wird. … Im Strafverfahren ist es selbstverständlich, dass einem Beschuldigten, der in Untersuchungshaft kommt und keinen Anwalt hat, ein Pflichtverteidiger gestellt wird – das gilt beim Gewahrsam nicht.”

“Vorbeugehaft” – “Kein Verteidiger vom Staat zu Seite gestellt”

Allgemein ist über die Betroffenen wenig zu erfahren. Lediglich bei einen Fall ist fünf Monate an Gewahrsam belegt. Streng genommen sind es keine Strafgefangenen und theoretisch muss ihnen nicht mal eine Straftat vorgeworfen werden: Es läuft hauptsächlich auf eine theoretische zukünftige Selbst- oder Fremdgefährdung hinaus. Vergleichbare Regelungen sind in vielen Ländergesetzen zu finden.