Vernehmungsfolter & Untersuchungshaft: “Notwehrrecht in Einklang mit diesem höherrangigen Recht zu bringen”

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Zwischen Vernehmungsfolter und Untersuchungshaft? In der Geschichte wurde die Folter oft als Instrument zur Machtausübung eingesetzt. Wie weit befinden wir uns wirklich von den angeblich dunklen Zeiten des Mittelalters? Dies kann leicht missverstanden werden. Das Bedürfnis, Geständnisse zu erzwingen, ist ein uraltes Grundmuster, das in außergewöhnlichen Situationen wieder zum Vorschein kommt. Besorgniserregend ist dabei vor allem, dass sich nun Jurastudenten für die Befürwortung von Folter aussprechen.

“Jurastudenten befürworten in einer Befragung Quälereien”

>>taz<<

“Jurastudenten befürworten in einer Befragung Quälereien, um etwa Terroranschläge zu verhindern. … Jeder zweite junge Jurastudent befürwortet Folter, um Menschen zu retten. … Weitere 29,2 Prozent der Befragten akzeptierten Folter zumindest „zur Abwehr schwerster Gefahren für die Allgemeinheit“, etwa bei drohendem Einsatz von Massenvernichtungswaffen durch Terroristen.”

“Jeder zweite junge Jurastudent befürwortet Folter”

zur Abwehr schwerster Gefahren für die Allgemeinheit” – Diese “Begründung” ist bei genauer Betrachtung eher Nichtssagend. Was genau soll die “Allgemeinheit” sein? Vielleicht lohnt es sich an dieser Stelle mal ein Blick in die Vergangenheit zu werfen.

“899 hängte man eine Frau an einem Pfahl auf, die unter der Folter gestanden haben soll, an der Vergiftung Kaiser Arnulfs beteiligt gewesen zu sein”

>>Verbrecher, Opfer, Heilige von Peter Schuster (Buch) <<

“Für den gesamten Zeitraum des Mittelalters ist die Anwendung der Todesstrafe dokumentiert. Sie begegnet uns freilich bis in das späte Mittelalter hinein fast ausschließlich aus dem Umfeld königlicher und fürstlicher Herrschaft. Regelmäßig finden wir seit dem frühen Mittelalter Belege dafür, dass Könige Missetäter zum Tode durch den Strang verurteilten. … 899 hängte man eine Frau an einem Pfahl auf, die unter der Folter gestanden haben soll, an der Vergiftung Kaiser Arnulfs beteiligt gewesen zu sein. Aufstände ließen mittelalterliche Herrscher regelmäßig mit exemplarischen Hinrichtungen bestrafen. Die kleine sizilianische Chronik berichtet für das Jahr 1232 von einem Aufstand der Stadt Messina gegen den Stauferkaiser Friedrich II. Der Kaiser sei daraufhin im folgenden Jahr gegen die Stadt gezogen und habe die Bürger unterworfen, wobei er ihnen Straflosigkeit für alle gegen ihn gerichteten Vergehen zusicherte. Dennoch habe er wenige Tage darauf einige Bürger auf schimpfliche Weise hinrichten lassen.”

“Frühen Mittelalter Belege dafür, dass Könige Missetäter zum Tode durch den Strang verurteilten”

Es ist unschwer zu erkennen, dass die Anwendungen von Folter und die darauf folgenden Hinrichtungen wohl eher zum Machterhalt dienten. Aber damit nicht genug. Die Foltermethoden waren detailliert beschrieben und bürokratisch bis in kleinste Detail geregelt.

“Waterboarding” – “Wer hat’s erfunden? Jedenfalls nicht die Amerikaner in Guantanamo”

>>Die Wahrheit vor Gericht von Klaus Volk (Buch) <<

“In den »Beilagen«, illustrativ gedruckt, finden sich plastische Anweisungen zur Folter. Alles war genau bebildert und detailliert dargestellt, wie eine Explosionszeichnung. Das war gut gemeint. Es sollte ja nicht etwa ein Hilfsfolterknecht, ungelernt, irgendein Depp vom Lande auf 400-Brosamen-Basis beim schmerzhaften Abbinden der Arme etwa einen Knoten zu viel oder zu wenig machen. Das musste schon seine Ordnung haben. Oder auch die schon zweihundert Jahre früher bei der spanischen Inquisition beliebte Prozedur, dem Gepeinigten ein Tuch über den Kopf zu legen und ihm große Mengen Wasser in die Nase laufen zu lassen – wie beim Waterboarding. Wer hat’s erfunden? Jedenfalls nicht die Amerikaner in Guantanamo. Die wollten nur in bester alteuropäischer Tradition – wie war das mit den Engeln auf der Nadelspitze? – einen Weg finden, das Etikett »Folter« zu vermeiden. “

“Anweisungen zur Folter” – “Alles war genau bebildert und detailliert dargestellt, wie eine Explosionszeichnung”

Doch auch in der modernen Zeit gibt es immer wieder Bestrebungen, diese grausame Praxis zu rechtfertigen oder sogar neu einzuführen. Doch eigentlich müsste sich die Frage gestellt werden: War die Folter wirklich jemals weg? Ein Fall aus Zeiten der Weimarer Republik sollte zu denken geben.

“Methoden der Beamten waren ruppig, entsprachen aber dem Stil der Zeit: Haarmann wurde eingeschüchtert und geschlagen”

>>Welt<<

“Bei der Durchsuchung seiner Wohnung fand die Ermittler Indizien für mehrere Morde, konnten aber noch keine Verbindung zu den fünf Schädeln nachweisen. Nach langen Verhören vor allem durch den Kriminalkommissar Heinrich Rätz gestand Haarmann schließlich am 1. Juli sieben Morde. … Die Methoden der Beamten waren ruppig, entsprachen aber dem Stil der Zeit: Haarmann wurde eingeschüchtert und geschlagen. Trotzdem gestand er nur einen Bruchteil der Taten.”

Folter in der Weimarer Republik? – Und das merkwürdige öffentliche Bild des Kriminalkommissars Heinrich Rätz

Das Grabmahl des Kriminalkommissars Heinrich Rätz wird übrigens heute noch Ehren gehalten. Kritik an seinem Vierhörmethoden ist scheinbar noch immer unerwünscht. Auch in der Gegenwart sieht es also kaum anders aus. Ein besonders brisantes Thema ist hierbei die Diskussion um die sogenannte “Rettungsfolter“. Hierbei soll sich die Polizei auf Nothilfe berufen können, um Verdächtige unter bestimmten Umständen zu foltern.

“Die Polizei auf Nothilfe berufen” – Folter wieder gesetzlich erlaubt?

>>Justus-Liebig-Universität Gießen (PDF-Datei) <<

“Dennoch darf sich der herrschenden Meinung zufolge auch die Polizei auf Nothilfe berufen. Mehrheitlich wird jedoch gefordert, dass das staatliche Folterverbot dadurch keinesfalls unterlaufen werden darf. Denn das Grundgesetz und das Völkerrecht verbiete dem Staat jede Folteranwendung. Um das Notwehrrecht in Einklang mit diesem höherrangigen Recht zu bringen, müsse es so ausgelegt werden, dass zumindest staatliche Folter strafbar bleibt. Das gleiche würde für den übergesetzlichen Notstand gelten.”

“Notwehrrecht in Einklang mit diesem höherrangigen Recht zu bringen” – Folter wieder gesetzlich erlaubt?

Vermutlich geht es weniger darum eine “Neuerung” einzuführen, sondern mehr darum, die “gelebte Praxis” in mancher Vierhörstube nachträglich in Gesetzestext zu gießen.

“Absonderlichkeiten aus der Verhörstube – Drohungen, Vorwürfe und eine Pistole”

>>Süddeutsche Zeitung<<

“Absonderlichkeiten aus der Verhörstube – Drohungen, Vorwürfe und eine Pistole: Weil ein Schrotthändler absonderliche Verhörmethoden anprangert, wird er wegen Verleumdung angezeigt. … “Wir können auch anders”, soll der Polizeibeamte gesagt haben, und dann habe er dem Zeugen, der nicht so aussagte, wie die Polizei sich das gewünscht hatte, seine Dienstpistole an den Kopf gehalten.”

Polizei: “Wir können auch anders” – “Seine Dienstpistole an den Kopf gehalten”

Im Endeffekt hat der beschuldigte Schrotthändler eine Tat gestanden, welche er nie begangen hat. Dieser “Verhöransatz” stellt zwar einen klaren Bruch mit den grundlegenden Menschenrechten dar und wird aber offenbar schon heute klammheimlich toleriert. Aber nicht nur das: Auch im Bereich der Untersuchungshaft gibt es Parallelen zur früheren Verwendung von Foltermethoden. Die Einführung der sogenannten “Schutzhaft” im Jahr 1850 in Preußen kann als Vorläuferin der heutigen Untersuchungshaft betrachtet werden.

“Eine so genannte „Schutzhaft“ wurde bereits 1850 in Preußen eingeführt”

>>KZ-Gedenkstätte Moringen<<

“Eine so genannte „Schutzhaft“ wurde bereits 1850 in Preußen eingeführt und nach dessen Gründung für das Deutsche Reich insgesamt übernommen. Der Begriff der „Schutzhaft“ setzte sich allerdings erst um 1914 durch. … In der Weimarer Republik war die „Schutzhaft“ bereits durch kein eigenes Gesetz mehr definiert, sondern vielmehr im Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung impliziert: Sollte der Reichspräsident den Ausnahmezustand ausrufen, war die Möglichkeit gegeben, Personen in „Schutzhaft“ zu nehmen. In der NS-Regierungszeit konnte somit auf bestehende Strukturen und Erfahrungen zurückgegriffen werden.”

Schutzhaft in der Weimarer Verfassung: “Vielmehr im Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung impliziert”

Das System der “Schutzhaft” wird heutzutage gerne auf die NS-Zeit verkürzt, aber das ursprüngliche Einführungsdatum gerne unterschlagen. Das Jahr 1850 war durch die Revolutionsjahre von 1848/49 noch immer gezeichnet, also musste ein Paragraph her, um Menschen auf dem “kurzen Dienstweg” wegsperren zu können. Das heutige System der Untersuchungshaft ist sehr ähnlich aufgebaut und die Gefangenen können sehr lange auf ihren Prozess warten. Alternativ können die “Nicht-Verurteilten” ein Geständnis ablegen und sogar auch für Taten, die sie nicht mal begangen haben.