Obrigkeitsstaat versus Grundrechte: „Ständige geistige Auseinandersetzung“ – „Den Kampf der Meinungen“

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Der Öffentliche Rundfunk stellt die absurde Meinung auf: Das Löschen und Sperren von kritischen Stimmen soll angeblich keine Zensur sein. Dabei stellt er faktisch gültige Grundrechte auf dem Kopf und fordert obendrein noch mehr Zensurmaßnahmen ein. Dabei führen gerade die Kommentare des Öffentlichen Rundfunks eine ganz andere Grundrechteeinschränkung am praktischen Beispiel vor.

Moderner Doppelsprech zu Zensurmaßnahmen: „Weder Zensur noch eine Einschränkung der Meinungsfreiheit“

>>Staaatsfunk „Deutschlandfunk“ <<

„Das sei weder Zensur noch eine Einschränkung der Meinungsfreiheit, meint Mike Herbstreuth. … Er kann sich auf die Straße stellen und problemlos von diesem Recht Gebrauch machen. Er kann zu einer anderen Social-Media-Plattform gehen. Er kann sogar eine Pressekonferenz einberufen und ich bin ziemlich sicher, dass der eine oder andere Sender sie live übertragen würde.“

Obrigkeitsstaat versus Bundesverfassungsgericht: „Ständige geistige Auseinandersetzung“ – „Den Kampf der Meinungen“

Diese hanebüchene Erklärung ist tatsächlich ernst gemeint. Doch die dahinter-liegende Verlautbarung hat es wirklich in sich.

„Ein privates Unternehmen zu zwingen, ihm eine Plattform zu geben“

>>Staaatsfunk „Deutschlandfunk“ <<

„Was er aber nicht kann, ist ein privates Unternehmen zu zwingen, ihm eine Plattform zu geben. Und schon gar nicht, wenn er gegen dessen Regeln verstößt, denen er selbst zugestimmt hat. … Was er aber nicht kann, ist ein privates Unternehmen zu zwingen, ihm eine Plattform zu geben. Und schon gar nicht, wenn er gegen dessen Regeln verstößt, denen er selbst zugestimmt hat.“

Warum die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte sich auch auf private Unternehmen auswirkt

Es dürften wohl eher die willkürlichen Regeln des Obrigkeits- und weniger die eines Rechtsstaates gemeint sein. Selbst nach offiziellen Kriterien nehmen viele soziale Medien und Suchmaschinen eine „marktbeherrschende Stellung“ ein: Damit können sie nicht mehr schalten und walten wie es fälschlicherweise der staatliche Rundfunk verkündet, sondern diese Unternehmen sind unmittelbar an das Grundgesetz gebunden: In genau solchen Fällen übt das Grundgesetz eine mittelbare Drittwirkung aus. Oder vereinfacht ausgedrückt: Eine große Online-Plattform kann nicht einfach per AGB`s das Grundgesetz aus hebeln.

“Die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist”

>>Bundesverfassungsgericht<<

„Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die „allgemeinen Gesetze“. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).”

“Freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit”

Das Bundesverfassungsgericht fordert also die Möglichkeit fordert also „ständige geistige Auseinandersetzung“ und „Kampf der Meinungenein. Doch der staatliche Rundfunk stellt dazu eine ganz andere Behauptung auf. Nach seiner Meinung sollten missliebige Meinungen schneller verschwinden, damit: „wir gar nicht erst die Debatte führen müssen“ .

Grundrecht „Kampf der Meinungen“ versus Staatsfunk „So dass wir gar nicht erst die Debatte führen müssen“

>>Staaatsfunk „Deutschlandfunk“ <<

„So dass wir gar nicht erst die Debatte führen müssen, ob hier irgendjemand zu Unrecht gesperrt wurde. … Schade nur, dass es so lange gedauert hat. Denn es hätte viel Schmerz und Leid verhindert werden können, … “

Meinungsfreiheit: „Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt“

Formal stellt der staatliche Rundfunk seine krude Logik auf auf die Privatrechtsordnung und rechtsstaatliche Grundsätze ab, dummerweise hat schon vor langer Zeit das Bundesverfassungsgericht genau das Gegenteil hiervon geurteilt. Besonders das „Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung“ nimmt einem besonderen Platz ein.

“Grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat”

>>Bundesverfassungsgericht<<

„Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt.“

Bundesverfassungsgericht: “Das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung”

Natürlich haben die allermeisten großen Plattformen ihren Firmensitz im Ausland gewählt. Aber dass es anders geht: Das führt der öffentliche Rundfunk gerade selbst vor. Beim Artikel des Deutschlandfunks handelt es sich um ein Kommentar von Mike Herbstreuth. Oder anders: Keine nüchterne Darlegung von Fakten, sondern es stellt lediglich eine Meinungsäußerung dar.

„Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt“ 

Doch wenn man erst mal das Tor für Meinungsäußerungen im öffentlichen Rundfunk öffnet, dann müssten auch alle anderen Meinungen gleichermaßen zu Wort kommen. Schon alleine der Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Grundgesetz stellt diese Forderung auf. Die „ständige geistige Auseinandersetzung“ und „Kampf der Meinungen“ des Bundesverfassungsgericht lässt sich unter derartigen Rahmenbedingungen kaum anders erfüllen. Zudem macht es – aus heutiger Sicht – technisch keinen Unterschied, ob zwei oder 200 Kommentare am Tag auf der Webseite des Deutschlandfunks veröffentlicht werden. Insbesondere reine Text-Kommentar – wie von Mike Herbstreuth – verlangen nur geringe Serverkapazitäten ab, was bei einem Milliardenbudget problemlos machbar wäre.